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Die Frau als Gattin

Mit ihrer Heirat schafft der Islâm der eigenständigen Persönlichkeit der Frau kein Ende. Er lässt diese Persönlichkeit also nicht in die des Ehemannes verschmelzen, wie es in der westlichen Tradition der Fall ist, wodurch die Frau zum Untertan ihres Mannes wird und den Namen ihres Mannes übernimmt. Der Islâm bewahrt hingegen die eigenständige Identität der Frau.

Einige Religionen und Weltanschauungen betrachteten die Frau als Teufelswerk, vor dem man fliehen und bei der Ehelosigkeit sowie beim Zölibat Zuflucht suchen soll. Der Islâm hingegen betrachtet die fromme Frau als den besten Schatz, den man nach dem Glauben an Allâh und Ehrfurcht im Diesseits besitzen kann. Islâmisch gesehen gehört die fromme Frau sogar zu den Ursachen der Glückseligkeiten.

Der Prophet  sagte:  «Das irdische Leben ist ja ein vergänglicher Nießbrauch, dessen bester Genuss die fromme Frau ist.» (Muslim)

Der Prophet  sagte außerdem: « Zu den Glückseligkeiten des Mannes gehören die fromme Frau, der geeignete Wohnsitz und das passende Fortbewegungsmittel. » (Ahmad)

 

Zu den Rechten der Frau:

Der Islâm bestimmt, dass die Ehefrau gewisse Rechte gegenüber ihrem Mann hat. Diese Rechte dürfen keine ''nur auf dem Papier stehenden Rechte'' sein. Vielmehr wird der Islâm dadurch in vielerlei Hinsicht zum Hüter und Beobachter. In erster Linie kommt der Glaube des Muslims sowie dessen Furcht vor Allâh, dann das Gewissen und die Wachsamkeit der Gesellschaft und nicht zuletzt der verbindliche Charakter der Scharia-Anweisungen.

 

Das erste Recht ist die Brautgabe:

Der Islâm schreibt dem Mann gegenüber seiner Frau die Brautgabe vor, als Zeichen für seine Zuneigung und Liebe zu ihr. Allâh sagt: {Und gebt den Frauen ihre Brautgabe als Schenkung! Und wenn sie euch gern etwas davon erlassen, so könnt ihr dies unbedenklich zum Wohlsein verbrauchen.} [Sûra 4:4]

 

Wie groß ist dann der Unterschied zwischen dieser Frau, von der die Rede ist, und jener, die in anderen Zivilisationen lebt und ihrem Mann einen Teil ihres Vermögens gibt? Allâh hat der Frau die natürliche Veranlagung verliehen, ein begehrenswertes Geschöpf zu sein! 

 

Das zweite Recht ist das Recht auf Unterhalt:

Der Mann ist dazu verpflichtet, seine Frau mit Nahrung, Kleidung, Unterkunft und Medizin zu versorgen. Der Prophet  erklärte die Rechte der Frau, indem er sagte: ''Es obliegt euch, für ihre Nahrung und Kleidung auf gütige Weise Sorge zu tragen.'' (Muslim) Auf gütige Weise bedeutet hier auf angemessene Weise, also so, wie es unter den frommen Menschen bekannt ist, ohne Verschwendung oder Geiz. Allâh sagt: {Jeder soll aus seiner Fülle ausgeben, wenn er die Fülle hat; und der, dessen Mittel beschränkt sind, soll gemäß dem ausgeben, was ihm Allâh gegeben hat. Allâh fordert von keiner Seele etwas über das hinaus, was Er ihr gegeben hat.} [Sûra 65:3]

 

Das dritte Recht ist das Recht auf gute Behandlung: 

Allâh sagt: {Verkehrt in Billigkeit mit ihnen!} [Sûra 4:19]

Dies ist ein umfassendes Recht, das in allen Beziehungen guten Umgang zwischen dem Mann und seiner Frau bedingt, sowie Anständigkeit, Freundlichkeit, Nettigkeit, Heiterkeit und Lustigkeit.

 Von Âischa  überlieferte Ibn Hibbân , dass der Prophet sagte: «Der beste unter euch ist derjenige, der seine Frau am besten behandelt. Und ich bin derjenige, der seine Frau am besten behandelt.»  (At-Tirmidhî)

 

Die Biografie des Propheten  weist darauf hin, inwieweit er nett und anständig gegenüber seinen Frauen war, sodass er ihnen manchmal bei der häuslichen Arbeit half. Darüber hinaus lief er mit Âischa  zweimal um die Wette, wobei sie ihn das erste Mal überholte und er sie das andere Mal. Alsdann sagte er scherzend zu ihr: „Wir sind quitt.“ (Abu Dawûd und Ahmad)

 

Im Gegensatz zu diesen Rechten schreibt der Islâm der Frau gegenüber ihrem Mann vor, dass sie ihm in jeder Hinsicht gehorcht, es sei denn, er weist sie an zu sündigen; dass sie sein Vermögen bewahrt und ohne seine Erlaubnis nichts davon ausgibt; dass sie sein Heim bewahrt, indem sie ohne seine Erlaubnis niemanden darin empfängt, auch wenn es einer ihrer eigenen Verwandten ist.

 

Diese Pflichten sind im Vergleich zu den Pflichten des Mannes nicht viel, geschweige denn ungerecht. Rechte stehen ja Pflichten gegenüber. Zur Gerechtigkeit des Islâm gehört es, dass weder allein der Frau noch allein dem Mann Pflichten auferlegt werden. Allâh sagt jedoch: {Und ihnen (den Frauen) stehen die gleichen Rechte zu wie sie (die Männer) zur gütigen Ausübung über sie haben.} [Sûra 2:228]

 

Frauen stehen also die gleichen Rechte zu, die den ihnen auferlegten Pflichten gleichen.

 

Wunderbar ist folgende Überlieferung:

Eines Tages stand Ibn Abbâs  vor dem Spiegel, um sich schön und fein zu machen. Als er darüber befragt wurde, sagte er: „Ich mache mich für meine Frau schön, genauso wie sie sich für mich schön macht.“ Alsdann zitierte er den Vers: {Und ihnen (den Frauen) stehen die gleichen Rechte zu wie sie (die Männer) zur gütigen Ausübung über sie haben.} [Sûra 2:228]

 Diese Überlieferung weist klar und eindeutig darauf hin, wie richtig tief die Prophetengefährten  den geheiligten Qurân verstanden.

 

Die Unabhängigkeit der Frau:

Mit ihrer Heirat schafft der Islâm der eigenständigen Persönlichkeit der Frau kein Ende. Er lässt diese Persönlichkeit also nicht in die des Ehemannes verschmelzen, wie es in der westlichen Tradition der Fall ist, wodurch die Frau zum Untertan ihres Mannes wird und den Namen ihres Mannes übernimmt. Der Islâm bewahrt hingegen die eigenständige Identität der Frau.

 Deshalb sind uns die Frauen des Propheten mit ihren eigenen Vor- und Familiennamen bekannt: Chadîdscha bint Chuwailid, Âischa bint Abû Bakr, Hafsa bint Umar, Maimûna bint Al-Hârith sowie Safîya bint Huyai, deren jüdischer Vater den Propheten  bekämpfte.

 Ihre finanzielle Unabhängigkeit, ihre Rechtsfähigkeit in Bezug auf die Vertragsabschließung und sonstige Handels- oder Geschäftsbeziehungen, bleiben auch nach der Eheschließung unverändert. Nach ihrer Heirat kann sie also ohne Beschränkung verkaufen, kaufen, vermieten, mieten, spenden, Almosen geben, andere Personen bevollmächtigen und Klage erheben. Diese Stufe erreichte die westliche Frau erst neuerdings. In einigen Ländern ist sie doch noch nahezu vom Willen des Mannes abhängig.


Quelle: islamweb.net