Islamway Druck

Ramadhan Und Das Tarauih-Gebet - Bestimmung von Beginn und Ende des Monats Ramadhan

 

Bestimmung von Beginn und Ende des Monats Ramadhan

Der Ramadhan ist der neunte Monat des islamischen Mondkalenders. Sein Beginn kann mit zwei Methoden bestimmt werden:


Durch Sichtung

Bei Sichtung des Ramadan-Neumondes, kurz vor Sonnenuntergang am 29. Scha'baan (des 8. Monat des islamischen Mondkalenders), beginnt am folgenden Tag der Ramadan. Bei der Sichtung ist auch der Einsatz von Teleskopen erlaubt. Der Prophet Muhammad (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) sagte dazu:

„Beginnt das Fasten nach der Sichtung (des Ramadhan-Neumondes: und hört nach der Sichtung (des Schawwal-Neumondes) auf."

(Buchari und Muslim)

Zur Festlegung des Ramadan-Beginns genügt es, wenn ein einziger vertrauenswürdiger Muslim den Ramadhan-Neumond sichtet. Diese Sichtung ist „fardh-kifaya", d.h., es genügt, wenn eine Gruppe von Muslimen stellvertretend für die gesamte islamische Gemeinschaft die Sichtung aufnimmt. Wenn aber niemand dieser Pflicht nachkommt, sündigt die gesamte Gemeinschaft.

 

Durch Berechnung

Ist die Sichtung des Ramadhan-Neumondes wegen schlechter Witterungsverhältnisse nicht möglich, berechnet man den Monat Scha'baan mit 30 Tagen und beginnt dann mit dem Fasten.

  • Der Gesandte (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) sagte dazu:

„...wenn ihr (den Ramadhan-Neumond am 29. Scha'ban) nicht sehen könnt, so zählt der Scha'ban 30 Tage."

(Buchari und Muslim)

  • Ibn ’Umar (Allahs Wohlgefallen auf ihm) berichtete:

„Ich hörte den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm)

sagen:

„Wenn ihr ihn gesehen habt, dann fastet und wenn ihr ihn gesehen habt, dann brecht das Fasten. Wenn er vor euch bedeckt wurde, dann setzt ihn fest“(Hadith sahih bei Buchari und Muslim)

  • Muslim berichtete auch:

„Wenn er vor euch bedeckt wurde, dann setzt ihn fest auf dreißig.“


In analoger Weise wird auch das Ende des Ramadan bestimmt.


Berechnung anhand moderner Methoden

Einige Gelehrte vertreten die Ansicht, dass es erlaubt sei, den Ramadhan-Beginn und das Ramadhan-Ende mit Hilfe zeitgenössischer wissenschaftlicher Methoden im Voraus zu berechnen. Befürworter dieser Methode meinen, dass die modernen Methoden der Berechnung die erwünschte Sicherstellung des Erscheinens des Neumonds gewährleisten und somit den Sinn der Sichtung erfüllen. Gegner dieser Methode vertreten die Ansicht, dass gottesdienstliche Handlungen (wie das Fasten im Ramadhan) ausschließlich nach authentischen Texten zu praktizieren sei. Sie fordern ausdrücklich die Sichtung des Neumondes.

Unzulässig ist es, auf die Sichtung zu verzichten und sich ausschließlich auf Berechnungen, die unter Umständen Jahre vorher bestimmt wurden, zu verlassen[1][2].


Hat jedes Land seine eigene Sichtung oder reicht es, wenn irgendwo auf der Welt der Neumond von Muslimen gesichtet wurde?

Diese Frage stellen sich jedes Jahr insbesondere Muslime in Europa, wo es vorkommen kann, dass die die einen bereits fasten, während die anderen noch auf die Sichtung des Mondes in ihren jeweiligen Herkunftsländern warten. Dies führt leider auch dazu, dass teilweise kein gemeinsames 'Id-ul-Fitr (Fastenbrechenfest) stattfinden kann. Der einzige Trost: die Unterschiedlichen Meinungen zur Festlegung des Beginns des Ramadhans beruhen auf einer schon lange bestehenden Meinungsverschiedenheit der Gelehrten hinsichtlich der Sichtung des Mondes. In einer Fatua, die die Organisation der großen Gelehrten im Königreich Saudi-Arabien erlassen hat, heißt es:

„Die Frage, ob die unterschiedlichen Mondaufgänge berücksichtigt werden sollen oder nicht, gehört zu den theoretischen Fragestellungen, die Raum für den Idschtihad bieten. Es gibt hierzu und zu ähnlichen Fragestellungen Meinungsverschiedenheiten zwischen denjenigen, die Wissen haben und sich in Fragen des Dins auskennen. Die Frage zählt zu den sogenannten erlaubten Meinungsverschiedenheiten, bei denen derjenige, der zum richtigen Urteil gelangt, zwei Belohnungen erhält: Eine Belohnung für den Idschtihad und die Belohnung für das richtige Urteil. Derjenige, der zum falschen Urteil gelangt, erhält die Belohnung für den Idschtihad….

..Seit Auftreten dieses Dins vergingen bereits vierzehn Jahrhunderte, in denen kein Zeitabschnitt bekannt ist, in dem die islamische Umma sich auf eine einheitliche Sichtung des Mondes geeinigt hätte.“[3]

Die Frage ist also, ob die ganze muslimische Gemeinschaft verpflichtet ist zu fasten, wenn der Neumond in irgendeinem Land gesehen wurde oder dies nicht verbindlich ist, sondern jedes Land auf seine eigene Sichtung abstellen kann. Hierzu werden unter den islamischen Gelehrten drei Meinungen vertreten:


1) Die meisten Gelehrten vertreten die Ansicht, dass es wünschenswert sei, dass alle Muslime weltweit gemeinsam den Fastenmonat Ramadhan beginnen und beenden. Zur Festlegung des Beginns bzw. Endes des Ramadhans wäre es demnach ausreichend, wenn in irgendeinem Land der Erde der Neumond gesichtet wurde. Jeder Muslim ist dann verpflichtet zu fasten.

Diese Meinung vertreten die Hanafiten. Sie wird auch Imam Malik (bezüglich dessen, was die Gelehrten von Ägypten und Ibn Al-Qasim von ihm überlieferten), Imam Al-Laith, Imam Asch-Schafi'i, den Gelehrten von Kufa und Imam Ahmad zugeschrieben.

Diese Meinung beruft sich u.a. auf folgendes Argument:

Die einschlägigen Texte aus Quran und Sunna (siehe oben) schreiben das Fasten vor, sobald der Neumond gesichtet wird, das Gleiche gilt für das Ende des Ramadhans. Diese Aufforderung richtet sich an die Allgemeinheit der Muslime. Wenn daher einige unter ihnen den Neumond sehen, ist dies für die übrigen verpflichtend, denn die Muslime stellen eine einzige Gemeinschaft (arab. Umma) dar.

Angeführt wird der Ausspruch des Propheten (Allahs Segen und Wohlgefallen auf ihm):

“ Das Fasten ist (fällig), wenn alle fasten, das Fastenbrechen ist (fällig), wenn alle das Fasten brechen und das Schlachten, am Tage, wenn alle schlachten.“ Dieser Hadith deutet darauf hin, dass das Fasten als auch das Fastenbrechen zusammen mit der Gemeinschaft stattfindet.

Es muss gesagt werden, dass dies ein starkes Argument war, insbesondere in Zeiten, in denen eine einheitliche Umma mit einem Herrscher an der Spitze bestand. Heute leben die Muslime jedoch in verschiedenen Einzelstaaten. Der Hadith kann daher auch genau anders herum interpretiert werden, wie unter Punkt 2) zu sehen ist[4].


2) Der Muslim ist in diesem Fall nicht verpflichtet zu fasten, da jedes Volk seine eigene Mondsichtung hat.

Diese Meinung wird dem Sahabi Ibn Abbas, 'Akrama, Al-Qasim Ibn Muhammad, As-Salim Ibn Abdullah, Ibn al-Mubarak und Ishaak Ibn Rahawih zugeschrieben. Diese Meinung wird auch einigen Anhängern des Imam Malik, wie Ibn Dinar, zugeschrieben, sowie Imam Malik selbst (bezüglich dessen, was die Gelehrten von Medina von ihm überlieferten)[4].

a) Diese Meinung beruft sich u.a. auf den folgenden Hadith:

„Es begab sich, dass die Mutter der Überzeugten Umm Salama (Allahs Wohlgefallen auf ihr) Kuraib in einer Angelegenheit zu Mu'auija (Allahs Wohlgefallen auf ihm) nach al-Scham sandte. Seine Reise war in den letzten Tagen des Scha'baan und er gelangte zu Beginn des Ramadhans nach al-Scham. Die Muslime sichteten dort den Neumond Freitagnacht. Kuraib erledigte seine Angelegenheit und kehrte gegen Ende des Ramadhans nach Medina zurück, wo er auf Ibn Abbas traf. Er erzählte ihm, dass sie den Neumond in al-Scham am Freitag gesehen hätten. Daraufhin sagte Ibn ‘Abbas ihm, dass sie ihn erst am Samstag gesehen hätten. Kuraib fragte ihn, ob sie sich nicht an die Sichtung Mu‘auiyas halten würden, mit ihnen das Fest begehen und die Nacht des Freitags, die sie verpasst hätten, nachholen wollten. Ibn ‘Abbas erwiderte, dass sie die dreißig Tage vollenden würden, es sei denn, sie würden den Neumond sichten. Das sei es, was der Prophet (Allahs Frieden und Wohlgefallen auf ihm) ihnen befohlen habe.“ (Hadith sahih bei Muslim)[A 1].

Gegen diesen Hadith wird von den Vertretern der ersten Meinung allerdings eingewendet, dass es sich um den Idschtihad eines Sahabis (Ibn Abbas) handele und kein Hadith vorliege, das auf den Propheten zurückgeführt wird. Darauf ließen auch nicht die Worte: "Das sei es, was der Prophet (Allahs Frieden und Wohlgefallen auf ihm) ihnen befohlen habe", schließen. Außerdem habe Ibn Abbas nur deswegen der Aussage Kuraibs keine Bedeutung zugemessen, da die Zeugenaussage einer einzigen Person nicht zähle.

b) Zudem vergleicht diese Meinung das Erscheinen des Neumondes mit dem Sonnenaufgang, der ja auch in jedem Land verschieden sei und daher für jedes Land separat bestimmt werde.

c) Es gibt ein Hadith, der besagt, dass das Fasten und das Fastenbrechen dann (fällig) sind, wenn alle fasten und wenn alle das Fasten brechen (Hadith bei Tirmidhi, siehe oben). „Unter Zugrundelegung dieser Regel, die dem Hadith entnommen werden kann, ist es im Sinne zumindest einer partiellen Einheit am besten, dass man auch dann zur gleichen Zeit wie die Allgemeinheit der Leute im selben Land fastet, wenn dieses Land auf die eigene Sichtung abstellt und nicht auf die erste Sichtung, unabhängig vom Ort und von der geographischen Zone[A 2]. Dies bedeutet aber nicht, dass man mit den Leuten eines Landes zu fasten beginnen soll, welches lediglich auf astronomische Berechnungen abstellt und an einem Ort der Welt die Sichtung bestätigt worden ist."[2]


3) Eine dritte Meinung differenziert zwischen Ländern, die weit und anderen die nah beieinander liegen. Diese Meinung vertreten die Schafi'iten. Allerdings sind sie sich nur einig darüber, dass die Sichtung des Mondes auch für eine anderes Land verpflichtend ist, wenn die betroffenen Länder nahe nebeneinander liegen. Liegen die Länder jedoch weit entfernt auseinander, so gibt es zwei verschiedene Meinungen darüber, ob die Sichtung des Mondes für das jeweils andere Land verpflichtend ist. Desgleichen gibt es innerhalb der Schafi’iten Meinungsverschiedenheiten darüber, wie die Begriffe „weit“ und „nah“ in diesen Fällen zu definieren sind[4].


Nach den oben erwähnten Ausführungen der Organisation der großen Gelehrten im Königreich von Saudi-Arabien kommt diese zu folgendem Ergebnis:

„Die Mitglieder der Organisation urteilen daher, dass die Angelegenheit bei dem bisherigen Zustand belassen und das Thema nicht aufgebauscht werden sollte. Jeder islamische Staat hat das Recht unter Zuhilfenahme seiner Gelehrten, aus den zwei dargestellten Meinungen (Anm.: siehe oben Meinung 1) und 2)), die in der Fragestellung vertreten werden, diejenige zu wählen, die er für richtig hält, denn jede dieser Meinungen verfügt über Beweise und Belege.“[5]


Sonderfall: Reise in ein anderes Land während des Ramadhans bei unterschiedlicher Mondsichtung

„Verreist man während des Ramadhans und kommt in eine Gegend, wo die Leute erst 29 Tage gefastet haben und der Neumond noch nicht gesehen wurde, während man selbst schon 30 Tage gefastet hat, ist es nach einer Fatua von Scheich Ibn Baz zulässig, noch einen Tag zu fasten, um das Fastenbrechen gemeinsam mit den dortigen Muslimen zu beginnen."[2]


Quelle: islam-pedia.de