Erbrecht
...Aus diesem Grund bestimmte die Scharîâ, dass das Vermögen den Verwandten des Verstorbenen zusteht, damit die Menschen ruhigen Gewissens über den Fortbestand ihres Vermögens sind, denn der Mensch neigt von Natur dazu, denjenigen Nutzen zukommen zu lassen, mit denen er durch Verwandtschaft, Heirat oder Sorgerecht verbunden ist.
Datum der Veröffentlichung: 17 Rabi' al-awwal 1439 |
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