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Ramadhan Und Das Tarauih-Gebet - Wer muss im Ramadhan fasten und wer nicht?

 


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Zum Fasten verpflichtet ist jeder Mann und jede Frau ab dem Alter der Pubertät, die geistig und körperlich gesund sind.

  • Nicht-Muslime brauchen nicht zu fasten, weil ihr Fasten als gottesdienstliche Handlung von ALLAH nicht angenommen wird, bis sie von Herzen bezeugen, dass es keinen Gott gibt außer ALLAH und dass Muhammad sein (letzter) Gesandter ist. Wenn man zum Islam konvertiert so braucht man die Fastentage nach der Konversion nicht nachzuholen, weil alles was vor der Konversion war von ALLAH vergeben wurde und man wie neugeboren sündenfrei ist.
  • Kinder , die das Alter der Pubertät noch nicht erreicht haben, sind nicht verpflichtet zu fasten, sollten aber ab einem Alter von 7 Jahren dazu ermutigt werden, um sich an das Fasten zu gewöhnen.

Jungs bzw. Mädchen, die das Alter der Pubertät erreicht haben, aber zu schüchtern sind, um es irgendjemandem zu erzählen, und deshalb nicht fasten, müssen bereuen und die Tage nachholen, die sie verpasst habem, ebenso müssen sie, wenn der folgende Ramadsn kommt und sie diese Tage immer noch nicht nachgeholt haben, für jeden Tag eine arme Person speisen, als eine Tat der Sühne für das Aufschieben ihres Fastens. Ihr Fall ist ähnlich dem einer Frau/Mädchens, die die Tage ihrer Periode aus Schüchternheit fastet, und diese später nicht nachholt. Wenn man nicht genau weiß, wie viele Tage man verpasst hat, sollte man fasten, bis man ganz sicher ist, dass die Tage nachgeholt sind, die man vom letzten Ramadân verpasst und nicht nachgeholt hatte, und für jeden Tag die Sühne für das Aufschieben entrichten. Man kann dies zur gleichen Zeit des Fastens tun oder getrennt, je nachdem, was man im Stande ist zu tun[8].

  • Geistig Behinderte sind vom Fasten ausgenommen und müssen das Fasten auch nich nachholen oder als Ersatzleistung Arme speisen[9].


In bestimmten Situationen muss ebenfalls nicht gefastet werden:

1. Menstruierende und Wöchnerinnen müssen und dürfen nicht fasten. Die versäumten Tage müssen nachgeholt werden.

'Aischa (ALLAHs Wohlgefallen mit ihr) sagte:

„Als wir zu Lebzeiten des Propheten (a.s.s.) unsere Menstruation hatten, wurden wir angewiesen, das (versäumte) Fasten (nach der Menstruation) nachzuholen, die (versäumten) Gebete aber nicht."

(Buchari und Muslim)

Wenn eine menstruierende Frau die weiße Substanz sieht – die von der Gebärmutter ausgeschieden wird, wenn die Periode vorbei ist – sollte sie eine Nacht zuvor die Absicht fassen, zu fasten, und es tun. Wenn sie keine Zeit hat, in der sie weiß, dass die Periode zu ende ist, sollte sie ein Stück Baumwolle oder etwas Ähnliches einführen, und wenn es sauber herauskommt, muss sie fasten, und wenn sie wieder zu bluten anfängt, muss sie aufhören zu fasten, egal, ob das Blut fließt oder ob es nur Flecken sind, da es das Fasten bricht, solange es innerhalb der Zeit der Periode kommt (Fatâwa al-Lajnah al-Dâ’imah, 10/154). Wenn die Einstellung der Blutung bis zum Maghrib anhält, und sie mit der Absicht in der Nacht vorher gefastet hat, dann ist ihr Fasten gültig. Wenn eine Frau die Bewegung des Menstruationsbluts in sich spürt, es aber nicht herauskommt, bis die Sonne untergegangen ist, dann ist ihr Fasten gültig, und sie muss den Tag später nicht nachholen. Wenn die Periode der Frau oder die postnatale Blutung während der Nacht aufhört, und sie zu fasten beabsichtigt, aber die Morgendämmerung kommt, bevor sie Ghusl vollziehen konnte, ist ihr Fasten gemäß allen Gelehrten gültig (Al-Fath, 4/148)[8].

Wenn eine Frau weiß, dass ihre Periode morgen kommen wird, muss sie ihre Absicht immer noch beibehalten und mit dem Fasten ortfahren; sie darf ihr Fasten nicht brechen, bis sie wirklich das Blut sieht[8].

Es ist für eine menstruierende Frau besser, natürlich zu bleiben und zu akzeptieren, was Allâh ihr verordnet hat, und kein Medikament zu nehmen, um ihre Blutung zu unterdrücken. Sie sollte mit dem zufrieden sein, was Allâh von ihr akzeptiert, indem sie das Fasten während ihrer Periode bricht und diese Tage später nachholt. Dies ist, wie die Mütter der Überzeugten und die Frauen der Salaf waren. (Fatâwa al-Lajnah al-Dâ’imah, 10/151). Außerdem gibt es medizinische Beweise, die bestätigen, dass viele dieser Dinge, die zum Unterdrücken der Blutung benutzt werden, in Wirklichkeit schädlich sind, und viele Frauen litten unter einer unregelmäßigen Periode aufgrund der Einnahme dieser Medikamente. Wenn eine Frau dies dennoch tut und etwas einnimmt, um die Blutung zu stoppen, und dann fastet, dann ist dies okay[8].

Istihâdah (die vaginale nicht-menstruelle Blutung) hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Fastens [8].

Wenn eine schwangere Frau eine Fehlgeburt hat, ist ihr Blut Nifâs (Wochenfluss). Sobald sie rein wird, und nachdem sie eine Operation gehabt hat, um die Gebärmutter zu reinigen (D&C), muss sie fasten[8].

Wenn eine Frau nach der Geburt vom Nifâs rein wird, muss sie Ghusl verrichten damit sie beten und fasten kann. Wenn die Blutung wieder anfängt, muss sie aufhören zu fasten, weil dies noch Nifâs ist oder wenn es mit der üblichen Zeit ihrer Periode zusammenfällt, Haydh (Menstruationsblut) ist[8].

Wenn eine schwangere Frau fastet und etwas Blut entdeckt, ist ihr Fasten immer noch gültig; dies beeinflusst ihr Fasten in keiner Weise. (Fatâwa al-Lajnah al-Dâ’imah, 10/225). Wenn eine stillende Frau während des Tages fastet und nachts einen Blutfleck sieht, obwohl sie während des Tages sauber war, ist ihr Fasten noch gültig (Fatâwa al-Lajnah al-Dâ’imah, 10/150)[8].


Frauen müssen die Fastentage nachholen, die sie während des Ramadân verpassen, selbst ohne die Kenntnis ihrer Ehemänner. Es ist für eine Frau keine Bedingung für ein Pflichtfasten, die Erlaubnis ihres Mannes zu haben. Wenn eine Frau anfängt, ein Pflichtfasten zu befolgen, ist es ihr nicht erlaubt, es zu brechen, es sei denn, sie hat einen legitimen Grund. Ihrem Mann ist es nicht erlaubt, ihr zu befehlen, ihr Fasten zu brechen, wenn sie einen Tag nachholt, den sie verpasst hat; ihm ist es nicht erlaubt, Verkehr mit ihr zu haben, wenn sie ein verpasstes Fasten nachholt, und ihr ist es nicht erlaubt, ihm in dieser Hinsicht zu gehorchen (Fatâwa al-Lajnah al-Da’imah, 10/353)[8].


2. Reisende und Kranke müssen nicht fasten.


Der Prophet (Frieden und Segen Allâhs seien auf ihm) sagte:

„Allâh hat die Verpflichtung des Fastens und eines Teils des Gebets für den Reisenden aufgehoben, und Er hat die Verpflichtung des Fastens für die schwangere und stillende Frau aufgehoben.“

(Berichtet von al-Tirmidhi, 3/85; er sagte, (es ist ein) hasan Hadîth).

Die versäumten Tage müssen nachgeholt werden.

Damit der Reisende vom Fasten befreit ist, müssen folgende Reisebedingungen erfüllt sein: [10]

  • Es muss sich um eine Reise handeln, in der es um eine gewisse Entfernung geht oder die man in einer Gemeinschaft Reise nennen kann.
  • Die Ortschaft soll mit all den dazugehörigen Gebäuden hinter sich gelassen werden; ansonsten zählt die Person nicht als Reisender. Wenn man sich innerhalb der Ortschaft bewegt, so gelten die Regeln der Anwesenheit, so dass auch das Gebet nicht gekürzt werden darf.
  • Die Reise muss einem erlaubten Zweck folgen, es darf nicht die Umgehung des Fastens beabsichtigt sein.

Es ist dem Reisenden erlaubt, nach der Einigkeit der Ummah, nicht zu fasten, egal ob er in der Lage dazu wäre oder nicht oder ob ihm das Fasten schwer fiele oder nicht, so dass er des Fastens entbunden ist und das Gebet kürzen darf, selbst wenn er unter den angenehmsten Bedingungen reist.[10]

Wer im Ramadan eine Reise beschließt, so soll er die Absicht für das Fastenbrechen nicht fassen, bis er sich auf den Weg macht, denn vielleicht stellt sich seiner Reise etwas in den Weg.[10]

Die Ausnahmeregel für Reisende gilt nur, wenn die Abreise vom Wohnort vor dem Morgenlicht erfolgt. Dies ist die Meinung der Mehrheit der Gelehrten. Imam Ahmad und Imam Ishaaq halten das Fasten jedoch auch für erlaubt, wenn man die Reise erst zu einem späteren Zeitpunkt antritt. Dies aufgrund des Ausspruchs, den Muhammad Ibn Ka'ab überlieferte, er sagte:

"Ich kam zu Anas Ibn Malik im Ramadhan; er wollte gerade verreisen; sein Reitkamel war bereits gesattelt und er hatte Reisekleidung angezogen. Er verlangte nach Essen und aß. Da fragte ich ihn: "Ist dies Sunnah?", er antwortete: "Es ist Sunnah", dann bestieg er sein Kamel." :(Hadith bei Tirmidhi, Al-Albani stuft es als sahih ein)

Der Ausspruch ist im Übrigen auch ein Beleg dafür, dass es entgegen der oben genannten Meinung Sunnah ist, noch an dem Ort, an dem man seine Reise beginnt, das Fasten zu brechen und nicht erst, wenn man die letzten Häuser der Stadt verlässt. Asch-Schaukani (Allah möge ihm barmherzig sein) sagte: " Die beiden Hadithe (unter anderem das genannte!) weisen darauf hin, dass der Reisende das Fasten bricht, bevor er losgeht; d.h. von dem Ort, von dem er seine Reise beginnen möchte."[11]


3. Schwangere und Stillende dürfen das Fasten aussetzen, wenn Bedenken für die Gesundheit des Kindes oder der Mutter bestehen und die Mutter sich zu schwach fühlt um zu fasten.

Der Prophet (Frieden und Segen Allâhs seien auf ihm) sagte:

„Allâh hat die Verpflichtung des Fastens und eines Teils des Gebets für den Reisenden aufgehoben, und Er hat die Verpflichtung des Fastens für die schwangere und stillende Frau aufgehoben.“

(Berichtet von al-Tirmidhi, 3/85; er sagte, (es ist ein) hasan Hadîth).

Die Frage, ob die versäumten Fastentage nachgeholt werden müssen, oder eine Ersatzleistung gezahlt werden muss, bzw. darf, wird von den Gelehrten unterschiedlich beantwortet:

Nach der Meinung von Schaick Al-Albani können Schwangere und stillende Frauen, wenn sie sich um sich oder das Baby sorgen, das Fasten brechen und bezahlen eine "Ersatzleistung". Sie müssen die versäumten Tage nicht nachholen. [11]Diese Meinung stützt sich auf folgende Hadithe, die zeigen, das dies die Meinung der beiden Sahabi Ibn Abbas und Ibn Umar war:

  • Abu Dawud berichtet über 'Ikrimah, dass Ibn Abbas (Allahs Wohlgefallen auf ihnen) in Bezug auf die Ayah (2:184) '"Und denen, die es mit großer Mühe ertragen können"' sagte:

"Das ist eine Erlaubnis für ältere Menschen, die fasten können. Sie können das Fasten brechen und einen Armen für diesen Tag speisen. Schwangere und stillende Frauen, wenn sie sich um sich oder das Baby sorgen, können es auch so tun." (Das wurde von al-Bazzar berichtet.)

  • Ibn Abbas pflegte zu seinen Frauen, die schwanger waren zu sagen:

"Du bist in der gleichen Situation wie die, die fasten können [aber nur mit großer Mühe ertragen können]. Du musst die "Ersatzleistung" bezahlen und brauchst die Tage später nicht nachholen."

(Von der Kette [der Überlieferer] sagte ad-Daraqutni, das sie sahih sei.)

  • 'Nafi` berichtete, dass Ibn `Umar über schwangere Frauen befragt wurde, die um sich um das ungeborene Baby sorgen. Er antwortete: "Sie soll das Fasten brechen und eine arme Person für diesen Tag speisen, mit einem Madd[Fußnote 2] Gerste." (überliefert von Imam Malik und Al-Baihaqi)


Gemäß der Hanafitischen Fiqhschule, Abu ´Ubaid und Abu Thaur, müssen diese Frauen für diese Tage das Fasten nachholen und keine Armen speisen.

Laut Ahmad und Ash-Shafi'i gilt: Wenn diese Frau sich nur um ihr Baby sorgt, muss sie die "Auslöse" zahlen und nachfasten. Wenn sie sich um sich selbst oder um sich selbst und ihr Baby sorgen, dann muss sie nur das Fasten der Tage, an denen sie nicht gefastet haben nachholen.[12]

Die Frage, ob wirklich Grund zur Sorge besteht, d.h. ob das Fasten schädlich für Mutter oder Kind seinen könnte, richtet sich nach der Erfahrung oder Aussage von vertrauenswürdigen Ärzten. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist ausreichend. [12]


4. Alte Menschen und chronisch Kranke dürfen das Fasten aussetzen. Die versäumten Tage müssen nicht nachgeholt werden. Sie müssen jedoch für jeden versäumten Tag einen Armen speisen.

Der Sahabi Ibn Abbas (ALLAHs Wohlgefallen mit ihm) sagte:

„Dem alten Menschen wurde erlaubt, das Fasten auszusetzen und (als Ersatz) für jeden nicht gefasteten Tag die Speisung eines Bedürftigen auferlegt. Und er hat die versäumten Tage nicht nachzuholen."

(Al-Darqatni und Al-Hakim)


Quelle: islam-pedia.de

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