Die Anzahl der freiwilligen Rakaat nach dem Freitagsgebet
Nach dem Freitagsgebet beten die Menschen eine unterschiedliche Anzahl an freiwilligen Rak'aat. Welche Anzahl an Rak'aat wird für dieses freiwillige Gebet authentisch überliefert?
Bezüglich der Anzahl der Rak'aat, die man nach dem Freitagsgebet beten sollte, sind mehrere Ahadith authentisch überliefert worden.
Der erste Hadith: Es sind zwei Rak'aat. Es wird von Abdullah bin Umar überliefert, dass der Prophet صلى الله عليه و سلم nach dem Freitagsgebet (zuhause) zwei Rak'aah betete. Bukhari 937 und Muslim 882
Der zweite Hadith: Es sind vier Rak'aat. Es wird von Abu Huraira überliefert, dass der Gesandte Allahs صلى الله عليه و سلم sagte: „Wer von euch das Freitagsgebet verrichtete, der soll danach vier Rak'aat beten.“ Muslim 881
Aufgrund verschiedener Überlieferungen haben die Gelehrten mehrere Meinungen gehabt:
Erste Meinung: Man betet zwei Rak'aat, wie dies von Ibnu Umar überliefert worden ist und wie er es selbst machte.
Zweite Meinung: Es ist empfohlen, vier Rak'aat zu beten. Dieser Meinung sind die meisten Gelehrten. Dies wird von Abdullah bin Masud und seinen Gefährten übeliefert, wie man in Musanaf ibnu Abi Shayba 2/40-41 sehen kann. Diese Meinung wählten auch die Gelehrten der hanafitischen Rechtsschule „Rad al-Muhtar 1/12-13“ sowie Imam Schafi'i in „al-Um 7/176“, in welchem steht:
Dritte Meinung: Es besteht die Wahl zwischen zwei oder vier Rak'aat. Diese Meinung wird von Imam Ahmad überliefert. Er sagte:
Vierte Meinung: Dies ist das Zusammenführen zweier Ahadith. Wer nach dem Freitagsgebet in der Moschee das freiwillige Gebet beten möchte, der betet er vier Rak'aat. Wer jedoch zuhause beten möchte, der betet zwei Rak'aat.
Imam Ibnul Qayim sagte:
Diese Meinung wurde auch von den Gelehrten des Ständigen Komitees gewählt. Siehe ihr Urteil dazu: 6/131
Fünfte Meinung: Sechs Rak'aat sind empfohlen. Diese Meinung wird von Ali bin Abi Talib überliefert und von einer Gruppe der Salaf. Siehe hierzu Musanaf Ibn Abi Shayba 2/40-41. Diese Meinung hat auch Imam Abu Yusuf at-Tahawi al-Hanafi (Scharh Maani Al-Athar 1/337“ gewählt und dies wird auch von Imam Ahmad in „al-Mughni“ von Ibnu Qudamah überliefert. Jedoch wunderte sich al-Hafiz Ibnu Rajab darüber „al-Qawaid 15“.
Schaich al-Utheymin wurde gefragt: „Wie können wir die Aussage des Gesandten Allahs (Wer von euch das Freitagsgebet verrichtete, der soll danach vier Rak'aat beten.) und seine Tat (Der Prophet betete nach dem Freitagsgebet zwei Rak'aat zuhause.) zusammenführen?"
Er antwortete: „Die Leute des Wissens hatten bezüglich dieser Sache mehrere Meinungen.
Manche von ihnen sagten, dass man sechs Rak'aat betet, andere zwei Rak'aat (was durch die Tat des Gesandten Allahs صلى الله عليه و سلم bestätigt wurden) und manche wiederum vier Rak'aat (was durch seine Aussage صلى الله عليه و سلم bestätigt wurde).
Zweite Aussage: Man muss sich auf die Aussage des Gesandten Allahs صلى الله عليه و سلم stützen, welche vier Rak'aat besagt. D.h. Vier Rak'aat ist die Sunnah nach dem Freitagsgebet.
Dritte Aussage: Dies ist die Erklärung. Wenn man in der Moschee betet, dann betet man vier Rak'aat, wenn man jedoch zuhause betet, dann zwei Rak'aat. Und diese Meinung wurde auch von Schaikh al-Islam gewählt.
Alhamdullillah gibt es in dieser Frage keine strengen Grenzen. Wenn man nach Hause geht und vier Rak'aah (je zwei Rak'aat) betet, dann schadet es ihm in scha Allah nicht.“ Liqa al-Bab al-Maftuha. 214/8
Von allem erbrachten erscheint am richtigsten- und Allah weiß es am besten- dass man eine Wahl zwischen zwei und vier Rak'aat besitzt und dass man zwischen dem Gebet in der Moschee und zuhause unterscheidet.
Wichtige Anmerkung: Man könnte von der Frage verstehen, dass man dies in einer Gemeinschaft verrichtet. Wenn dies so ist, dann ist es im Widerspruch zur Sunnah.
Das Beste in den freiwilligen Gebeten ist, dass man das Gebet alleine verrichtet. Wenn man es ab und zu in einer Gemeinschaft verrichtet, dann gibt es darin keinerlei Bedenken. Und dies erklärten wir bereits in der Frage „38606“.
Und Allah weiß es am besten.
Quelle: http://islam-qa.com/ar/ref/112031
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