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Das Familienleben im Islâm - 2

 


Die Ehe im Islâm ist etwas Einzigartiges mit äußerst besonderen Merkmalen, sowohl sakramentlicher als auch vertraglicher Natur. Ebenso gilt, dass die Alternative für dieses flüchtige oder vorübergehende Extrem nicht das andere Extrem, sprich die absolute Unauflöslichkeit des Ehevertrags, ist. Der islâmische Kurs ist die gerechte und realistische Mäßigung. Der Ehevertrag sollte als ernstzunehmender, dauerhafter Bund verstanden werden. Verläuft die Ehe aus irgendeinem triftigen Grund jedoch nicht gut, so kann der Ehevertrag gütig und ehrenvoll sowie gerecht und friedlich aufgelöst werden.

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Die Dauerhaftigkeit der Ehe


Da der Islâm die Ehe als eine sehr ernsthafte Verpflichtung betrachtet, gibt er bestimmte Maßstäbe vor, um den Ehebund so dauerhaft wie irgend möglich zu machen. Die Parteien müssen sich darum bemühen, die Voraussetzungen wie angemessenes Alter, allgemeine Übereinstimmung, angemessene Mitgift, Wohlwollen, freie Zustimmung, selbstlose Vormundschaft, ehrenwerte Absichten und vernünftige Diskretion zu erfüllen.

Wenn die Parteien einen Ehevertrag schließen, muss die eindeutige Absicht vorhanden sein, sich dauerhaft und frei von flüchtigen und kurzzeitigen Zielen zu binden. Aus diesem Grund sind im Islâm Probe-Ehen, Zeit-Ehen und jegliche Ehen, die experimentell, flüchtig oder kurzzeitig zu sein scheinen, verboten. (Wir wissen um die komplexen und komplizierten Argumente, die von einigen schiitischen Muslimen über die sogenannte Mutâ-Ehe (Zeit-Ehe) vorgebracht werden. Wir schätzen die wissenschaftliche Dimension des Problems, sehen allerdings keinen Grund für nähere Ausführungen an dieser Stelle.

Interessierte Leser seien an die detaillierte Erörterung des kompletten Themas in unserem Buch „Die Familienstruktur im Islâm“ verwiesen.) In einer der unmissverständlichen Aussagen des Propheten erklärt dieser, dass Männer und Frauen, die es genießen, häufig ihre Ehepartner zu wechseln, sprich die „Koster“, die einen Partner eine Zeitlang genießen, dann zu einem anderen wechseln, dann zu einem dritten usw., verdammt sind.

 

Die Nachdrücklichkeit hinsichtlich des dauerhaften Charakters der Ehe bedeutet allerdings nicht, dass der Ehevertrag unauflöslich ist. Die Muslime werden im Qurân als Gemeinschaft der Mitte bezeichnet und der Islâm ist wahrhaftig eine Religion der „Goldenen Mitte“, ein gut ausgewogenes und gut integriertes System. Dies wird bei der Ehe, die der Islâm weder als Sakrament noch als schlichten zivilen Vertrag betrachtet, besonders deutlich.

Die Ehe im Islâm ist etwas Einzigartiges mit äußerst besonderen Merkmalen, sowohl sakramentlicher als auch vertraglicher Natur. Ebenso gilt, dass die Alternative für dieses flüchtige oder vorübergehende Extrem nicht das andere Extrem, sprich die absolute Unauflöslichkeit des Ehevertrags, ist. Der islâmische Kurs ist die gerechte und realistische Mäßigung. Der Ehevertrag sollte als ernstzunehmender, dauerhafter Bund verstanden werden. Verläuft die Ehe aus irgendeinem triftigen Grund jedoch nicht gut, so kann der Ehevertrag gütig und ehrenvoll sowie gerecht und friedlich aufgelöst werden.

 

 

Die Beziehung zwischen Ehemann und Ehefrau


Mit Rechtschaffenheit als Ausgangspunkt für die Wahl des Ehepartners und mit der ernsthaften Erfüllung der Voraussetzungen für die Ehe sollten die Parteien auf einem guten Weg zu einem glücklichen und erfüllenden Eheleben sein. Allerdings geht der Islâm bei der Weichenstellung für das Verhalten von Ehemännern und Ehefrauen noch wesentlich weiter.

Im Qurân und in der Sunna gibt es viele Aussagen, die Güte und Gerechtigkeit, Mitgefühl und Liebe, Sympathie und Rücksicht sowie Geduld und Wohlwollen vorschreiben. Der Prophet erklärte sogar, dass der beste Muslim derjenige ist, der am besten mit seiner Familie umgeht, und dass die größte, segensreichste Freude im Leben eine gute, rechtschaffene Ehefrau ist.

 

Der Vollzug der Ehe schafft neue Rollen für die beteiligten Parteien. Jede Rolle ist ein Bündel an gerechten, angemessenen Rechten und Pflichten. Die Rolle des Ehemannes dreht sich um den moralischen Grundsatz, dass es seine ehrwürdige Pflicht gegenüber Allâh ist, seine Ehefrau gütig, ehrenvoll und geduldig zu behandeln, sie in Ehren zu halten oder ehrenvoll vom Ehebund zu befreien und ihr weder Schaden noch Leid zuzufügen.  [Sûra 2:229-232; 4:19]

Die Rolle der Ehefrau wird in einem Vers zusammengefasst, der besagt, dass den Frauen in rechtlicher Weise das Gleiche an Rechten und Pflichten zusteht wie den Männern gegenüber ihnen, die Männer ihnen gegenüber jedoch eine gewisse höhere Position einnehmen.  [Sûra 2:228]

Diese Position wird von muslimischen Gelehrten gewöhnlich in Verbindung mit einer weiteren Textstelle interpretiert, die unter anderem besagt, dass die Männer Treuhänder, Vormund und Beschützer der Frauen sind, weil Allâh die einen von ihnen vor den anderen ausgezeichnet hat, und weil die Männer von ihrem Besitz (für sie) Ausgaben tätigen. [ Sûra 4:34]

Diese Position kann mit der von Soziologen sogenannten „förderlichen Führerschaft“ oder „externen Obrigkeit im Haushalt auf Grund von Arbeitsteilung und Rollendifferenzierung“ verglichen werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Geschlecht gegenüber dem anderen grundsätzlich diskriminiert wird oder Vorrang hat. (Diese Frage des Vorzugs wurde von Muslimen sowie von Nicht-Muslimen in gleicher Weise missverstanden. In „Die Familienstruktur im Islâm“ wird das komplette Thema sehr detailliert behandelt.

Unser Fazit lautet, dass der Vers nicht besagt, dass Männer besser oder schlechter als Frauen sind. Auch besagt er nicht, worauf Vorzüglichkeit wirklich verweist, geschweige denn sie mit Männlichkeit oder Weiblichkeit gleichzusetzen.)     

                                            

 

Die Rechte der Ehefrau: Die Pflichten des Ehemannes


Übertragen in Verhaltensregeln werden der Ehefrau durch diese ethischen Prinzipien bestimmte Rechte und entsprechende Pflichten zugeteilt. Da im Qurân und in der Sunna des Propheten Güte gegenüber Frauen verlangt wird, ist es eine Pflicht des Ehemannes, gerecht und gütig mit seiner Ehefrau umzugehen.

Eine konkrete Folge dieser Anordnung Allâhs besteht darin, dass der Ehemann für den vollständigen Lebensunterhalt der Ehefrau verantwortlich ist - eine Pflicht, die er frohen Sinnes, ohne Vorwürfe, Verletzungen oder Herablassung erfüllen muss.

 

 

Komponenten des Lebensunterhalts


Der Lebensunterhalt umfasst das unanfechtbare Recht der Ehefrau auf Unterkunft, Kleidung und Nahrung sowie auf generelle Versorgung und Wohlbefinden. Die Wohnstätte der Ehefrau muss angemessen sein, sodass ihr ein akzeptables Niveau an Privatsphäre, Komfort und Unabhängigkeit geboten wird.

Im Vordergrund stehen das Wohlbefinden der Ehefrau und die Stabilität der Ehe. Was für die Wohnstätte der Ehefrau gilt, gilt auch für die Kleidung, das Essen und die generelle Versorgung. Die Ehefrau hat das Recht, vom Ehemann entsprechend dessen Mittel und ihres Lebensstils bekleidet, gespeist und umsorgt zu werden. Diese Rechte sind ohne Extravaganz oder Geiz zu gewähren.

 

Ideelle Rechte


Die materiellen Rechte der Ehefrau sind nicht deren einzigen Garantien und Sicherheiten. Sie besitzt darüber hinaus Rechte moralischer Natur, die genauso bindend und konkret sind. Vom Ehemann wird per Gesetz Allâhs verlangt, seine Ehefrau gerecht zu behandeln, ihre Gefühle zu respektieren und ihr Güte und Rücksicht entgegenzubringen. Ihr darf vom Ehemann keinerlei Abneigung entgegengebracht werden und sie darf keiner Ungewissheit und Unsicherheit ausgesetzt sein.

Eine logische Folge dieser Regel lautet, dass kein Mann seine Ehefrau mit der Absicht behalten darf, ihr Schaden zuzufügen oder ihr ihre Freiheit zu verwehren. Falls er keine Liebe oder Sympathie für sie verspürt, hat sie das Recht, die Auflösung des Ehebundes zu verlangen, und niemand darf ihr auf ihrem Weg in ein neues Leben im Weg stehen.

 


Quelle: www.islamweb.net

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