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Ist es erlaubt, den Qur’ān zu lesen, während eine Frau ihre Menstruation hat?


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Frage:

Ist es erlaubt, den Qur’ān zu lesen, während eine Frau ihre Menstruation hat?

Antwort:

ies ist eine der Angelegenheiten, in der die Gelehrten (möge Allāh ihnen barmherzig sein) unterschiedliche Meinungen vertraten.

Die Mehrheit der Fuqahā’ sagt, dass es für eine Frau harām ist, den Qur’ān während der Zeit ihrer Periode zu rezitieren, bis sie wieder tāhir (rein) ist. Die einzigen Ausnahmen machen sie im Falle des Dhikr (des Gedenkens an Allāh) und bei Ausdrücken, die nicht als Tilāwah (Rezitation) gedacht sind, wie das Sagen von „Bismillāhi-r-Rahmāni-r-Rahīm“ oder „Innā Lillāhi wa innā ilayhi rāji`ūn“ oder weitere Ausdrücke aus dem Qur’ān, die als allgemeine Du`ā wiederholt werden.

Sie gründen ihren Beweis des Verbots für menstruierende Frauen, den Qur’ān zu rezitieren, auf verschiedenen Dinge, einschließlich der folgenden:

Die Menstruation wird so behandelt, dass sie unter die Regeln desjenigen fällt, der junub (im Zustand der Unreinheit infolge sexuellen Verkehrs) ist, denn beide Zustände erfordern Ghusl. Dies basiert auf dem von `Ali ibn Abi Tālib (möge Allāh mit ihm zufrieden sein) überlieferten Hadīth, demzufolge der Gesandte Allāhs (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) den Qur’ān zu lehren pflegte und er hielt niemals jemanden davon ab, ihn zu lernen, außer jenen, die im Zustand des Janābah (Unreinheit) waren.“ (Abu Dawūd, 1/281; al-Tirmidhi #146; al-Nisā’i, 1/144; ibn Mājah, 1/207; Ahmad, 1/84; ibn Khuzaymah, 1/104; al-Tirmidhi stufte ihn als sahīh hasan ein; al-Hāfiz ibn Hajar sagte: „Die Wahrheit ist, dass es die Art von hasan Hadīth ist, die als Beweis verwendet werden können.“).

Der Hadīth von ibn `Umar (möge Allāh mit ihnen beiden zufrieden sein), demgemäß der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: „Die menstruierende Frau und derjenige, der im Zustand der Unreinheit (Janābah) ist, sollten den Qur’ān nicht rezitieren.“ (al-Tirmidhi #131; ibn Mājah #595; al-Dāraqutni, 1/117; al-Bayhaqi, 1/89). Dieser Hadīth ist da`īf, denn er wurde von Ismā`īl ibn `Ayyāsch von den Hijāzis berichtet, und seine Überlieferungen von ihnen sind da`īf, wie denjenigen, die mit dem Studium des Hadīth vertraut sind, bekannt ist. Scheikh al-Islam ibn Taymiyah sagte (21/460): „Es ist gemäß der einstimmigen Meinung der Hadīthgelehrten ein da`īf Hadīth.“ (siehe Nasb al-Rāyah, 1/195; al-Talkhīs al-Habīr, 1/183).

Einige Gelehrte sagen, dass es der menstruierenden Frau erlaubt ist, den Qur’ān zu rezitieren. Das ist die Ansicht von Mālik und eine Meinung von Ahmad, die ibn Taymiyah bevorzugte und von der al-Schaukāni überzeugt war, dass sie die richtige ist. Die Gelehrten legten dieser Ansicht folgende Punkte zugrunde:
Das Grundprinzip lautet, dass Dinge erlaubt und gestattet sind, außer es gibt einen gegenteiligen Beweis. In diesem Fall gibt es keinen Beweis, um sagen zu können, dass eine menstruierende Frau den Qur’ān nicht rezitieren darf. Scheikh al-Islam ibn Taymiyah sagte: „Es gibt keinen deutlichen, sahīh Text, der zeigt, dass es einer menstruierenden Frau verboten ist, den Qur’ān zu rezitieren… Es ist bekannt, dass Frauen zur Zeit des Gesandten (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) ihre Menstruation bekamen und er verbot es ihnen nicht, den Qur’ān zu rezitieren oder Allāhs zu gedenken (Dhikr) oder Du`ā’ zu sagen.“


Allāh, gepriesen ist Er und erhaben, befahl den Muslimen, den Qur’ān zu rezitieren. Er lobt denjenigen, der es tut, und verspricht ihm (oder ihr) großartigen Lohn. Niemand ist davon ausgenommen, außer demjenigen, für den es einen sicheren Beweis (Dalīl) gibt, und es gibt keinen solchen Beweis im Falle der menstruierenden Frau, wie oben ausgeführt.

Der Analogieschluss zwischen einer menstruierenden Frau und jemandem, der im Zustand von Janābah ist, wird trotz der Tatsache gezogen, dass es Unterschiede zwischen ihnen gibt. So hat derjenige, der im Zustand der Janābah ist, die Wahl, ob er den Hinderungsgrund entfernen möchte, indem er Ghusl vollzieht, und dies ist anders im Falle der menstruierenden Frau. Die Periode einer Frau dauert gewöhnlich für eine gewisse Zeit an, wohingegen derjenige, der im Zustand der Janābah ist, Ghusl vollziehen muss, wenn die Zeit für das Gebet kommt.

Eine menstruierende Frau von der Rezitation des Qur’āns abzuhalten, beraubt sie der Chance, Belohnung zu erlangen, und es kann dazu führen, dass sie etwas vom Qur’ān vergisst, außerdem könnte es für sie erforderlich sein zu rezitieren, um zu lehren oder lernen.

Aus dem oben Stehenden wird deutlich, dass der Beweis derjenigen, die es der menstruierenden Frau erlauben, den Qur’ān zu rezitieren, stärker ist. Wenn eine Frau auf der sicheren Seite bleiben möchte, dann kann sie ihre Rezitation auf die Abschnitte beschränken, von denen sie fürchtet, sie könnte sie vergessen.

Es ist sehr wichtig anzumerken, dass alles, was hier erörtert wurde, sich auf die Rezitation aus dem Gedächtnis bezieht. Wenn es um das Lesen vom Mushaf (der arabische Text selbst) geht, so gelten dafür andere Regeln. Die korrekte Ansicht der Gelehrten lautet, dass es verboten ist, den Mushaf zu berühren, wenn man in irgendeinem Zustand der Unreinheit ist, denn Allāh sagt (ungefähre Bedeutung): „das nur diejenigen berühren (dürfen), die vollkommen gereinigt sind“ (56:79). In einem Brief an `Amr ibn Hazm informierte der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) die Bewohner des Jemen: „Niemand sollte den Qur’ān berühren, außer demjenigen, der tāhir (rein) ist.“ (Mālik, 1/199; al-Nisā’i, 8/57; ibn Hibbān #793; al-Bayhaqi, 1/87. Al-Hāfiz ibn Hajar sagte: „Eine Gruppe von Gelehrten klassifizierte diesen Hadīth als sahīh, denn er ist wohl bekannt.“ Al-Schāfi`i sagte: „Es ist von ihnen belegt, dass es ein vom Gesandten Allāhs (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) erstellter Brief war.“ Ibn `Abd al-Barr sagte: „Dieser Brief ist unter den Gelehrten der Sīrah berühmt und er ist so bekannt unter den Gelehrten, dass er keines Isnād bedarf. Er ist wie tawātur, denn die Menschen erkannten und akzeptierten ihn.“ Scheikh al-Albāni sagte, dass er sahīh ist. Al-Talkhīs al-Habīr, 4/17. Siehe auch: Nasb al-Rāyah, 1/196; Irwā’ al-Ghalīl, 1/158).

Hāschiyat ibn `Ābidīn, 1/159; al-Majmū’, 1/356; Kaschschāf al-Qinā’, 1/147; al-Mughni, 3/461; Nayl al-Autār, 1/226; Majmū’ al-Fatāwā, 21/460; al-Scharh al-Mumti’ li-l-Scheikh Ibn ‘Uthaymīn, 1/291

Und Allāh weiß es am besten.
Scheikh Muhammad Salih al-Munajjid